Die SGT unterstützt toxikologische Forschung und Anwendung zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Sie fördert die Aus- und Weiterbildung und den Austausch unter den Fachleuten in der Schweiz und vertritt deren Anliegen. Die SGT arbeitet mit entsprechenden Gesellschaften im Ausland zusammen.

Bild: Prill Mediendesign, tock.adobe.com

Reglement des Schweizerischen Berufsregister für Toxikologie

(Die Bezeichnung „Toxikologe“ und „Registrierter“ gilt sowohl für weibliche als auch männliche Personen)

(Stand: 26. November 2015)

Einführung

Der Toxikologe beschäftigt sich mit dem Nachweis und der Charakterisierung von aktuellen und möglichen Gefahren, welche durch die schädigende Wirkung von Chemikalien, Partikeln und biologischen Stoffen auf Lebewesen und Ökosysteme ausgelöst werden können. Dabei werden die Zusammenhänge zwischen der schädigenden Wirkung der Stoffe und der Dosis sowie Dauer der Einwirkung untersucht und der Wirkungsmechanismus, das Risiko der effektiven Exposition, die Prävention und die Behandlung von Vergiftungen abgeklärt.

In der Schweiz beschäftigen sich einige hundert Fachspezialisten mit unterschiedlicher Grundausbildung mit toxikologischen Fragestellungen. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass für die Beurteilung von toxikologischen Problemen eine zusätzliche, strukturierte Ausbildung und eine praktische Tätigkeit über eine bestimmte Dauer notwendig sind. Allerdings stehen heute neben vereinzelten Ansätzen zur Berufsanerkennung in der Toxikologie (z.B. Fachtierarzt für Toxikologie), für Personen mit ausgewählten Studienrichtungen auch Masterausbildungsgänge für Toxikologen zur Verfügung. Die Zahl jener, welche ohne die erwähnten Anerkennungen oder Ausbildungen arbeiten, ist aber immer noch gross.

Am 9.12.1995 wurde das Schweizerische Berufsregister für Toxikologie gegründet. Von EUROTOX wurde es als nationales Register anerkannt, so dass in der Schweiz registrierte Toxikologinnen und Toxikologen automatisch auch in das europäische Register aufgenommen werden und den Titel European Registered Toxicologist (ERT) erhalten. 2006 ist die Sektion Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie (SGPT) in eine selbständige Gesellschaft überführt worden: Schweizerische Gesellschaft für Toxikologie (SGT), Société Suisse de Toxicologie (SST), Swiss Society of Toxicology (SST). Die SGT ist Wahlgremium für das Registrierungskomitee des Berufsregisters.

Die Anforderungen für die Aufnahme sind mit dem Unterkomitee Ausbildung von EUROTOX abgestimmt und die Vorgaben in Europa (EUROTOX Richtlinien) berücksichtigt.

Die kontrollierte Auflistung von Berufstoxikologen soll die praktische Kompetenz der Toxikologen unterstreichen und dem breiteren Publikum die möglichen Quellen für Information in toxikologischen Belangen aufzeigen. Von den registrierten Toxikologen wird erwartet, dass sie hohe berufliche Kompetenz mit ethischem Verhalten verbinden.

Das Berufsregister soll:

• Berufsleute mit qualitativ hohem Ausbildungsgrad und Verantwortung erfassen,
• die Vielfalt der Grundausbildungen berücksichtigen,
• eine europaweite Anerkennung ermöglichen,
• standesspezifische Ausbildungen (Mediziner, Veterinäre, Pharmazeuten) nicht konkurrenzieren, sondern ergänzen,
• den Berufsstand der Toxikologen einerseits schützen und anderseits einem breiten Publikum bekannt machen.

REGLEMENT

1 Berufsregister für Toxikologie

1.1 Rechtlicher Status
Der Titel „registrierter Toxikologe" wird vom Registrierungskomitee (einfache Gesellschaft nach OR, Art. 530) vergeben und hat demnach einen „indikativen" Wert.

1.2 Dauer der Registrierung
Die Registrierung ist für die Dauer von 5 Jahren gültig. Sie kann auf schriftlichen Antrag an das Registrierungskomitee für jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden (vgl. Ausführungsbestimmungen).

1.3 EUROTOX Registrierung
Die Registrierung auf nationaler Ebene ermöglicht gleichzeitig einen Eintrag in das europäische Register als "European Registered Toxicologist" (ERT).

1.4 Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung des Antrages für die Aufnahme in das Schweizerische Register und in das EUROTOX-Register sind auf CHF 180.- festgesetzt. Für den Unterhalt des Registers wird ein jährlicher Beitrag von CHF 50.- erhoben. Dieser Beitrag deckt auch die Kosten der Reregistrierung im Abstand von 5 Jahren ab.

1.5 Löschung der Registrierung
Sie erfolgt automatisch nach einer Fünfjahresperiode, wenn keine Verlängerung erfolgt oder früher, wenn ein Ausschlussbegehren beantragt und vom Registrierungskomitee gutgeheissen wird. Das Registrierungskomitee kann Registrierungen löschen, wenn Registrierte den Verpflichtungen gemäss vorliegendem Reglement und seinen Ausführungsbestimmungen nicht nachkommen.

Mitglieder, die zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt haben, müssen ihre weitere Mitgliedschaft schriftlich bestätigen und den/die ausstehenden Betrag/Beträge umgehend einzahlen. Andernfalls werden sie von der Mitgliederliste gestrichen.


2 Registrierungsorgane

Die zur Registrierung notwendigen Organe sind das Registrierungskomitee und der Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Toxikologie:

2.1 Das Registrierungskomitee
Das Registrierungskomitee setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen, von denen mindestens drei Mitglieder der SGT sind. Die Mitglieder des Registrierungskomitees werden für die Dauer von drei Jahren (und maximal 4 Amtszeiten) durch die Mitglieder der SGT gewählt.

Das Registrierungskomitee

1. wählt seinen Vorsitzenden,
2. erstellt und unterhält ein Register für Toxikologen,
3. schreibt die Registrierung aus und definiert den Ablauf (dazu wird ein Sekretariat unterhalten und ein Budget erstellt),
4. begutachtet die Aufnahmegesuche, protokolliert die Entscheidungen und nimmt allfällige Löschungen im Register vor,
5. unterhält die Kontakte zum Europäischen Register der EUROTOX und anderen nationalen Berufsverbänden,
6. erarbeitet die nötigen Voraussetzungen zur Verlängerung des Eintrages im Register,
7. erstellt den Rechnungsabschluss z.H. der Mitgliederversammlung der SGT,
8. verfasst einen Jahresbericht z.H. des Vorstandes der SGT und der Registrierten,
9. bildet eine Auskunftsstelle für Interessenten.

2.2 Der Vorstand der SGT
Der Vorstand bestätigt die Anforderungen und Ausführungsbestimmungen für die Registrierung der Toxikologen. Er bildet auch die Rekurskommission und erledigt die Rekurse im eigenen Vorgehen.

Das Berufsregister soll periodisch vom Vorstand der SGT überprüft werden auf:

• Gültigkeit der Registrierungen,
• Kompatibilität mit europäischen Anforderungen,
• Budget und Rechnungsführung.

3 Voraussetzungen für die Registrierung

Die Eintragung in das Register beruht auf drei Grundvoraussetzungen:

• akademische Ausbildung (im allgemeinen naturwissenschaftlicher Art),
• abgeschlossene Zusatzausbildung in Toxikologie, welche sich am EUROTOX-Modell orientiert,
• nachgewiesene praktische Erfahrung mit toxikologischen Arbeitsmethoden und Problemstellungen.

Alle in toxikologischen Fachbereichen tätigen Wissenschaftler sind zur Anmeldung eingeladen.

Die Aufnahmekriterien sind in den Ausführungsbestimmungen beschrieben.

4 Ablauf der Registrierung

4.1 Anmeldung
Interessenten melden sich mit dem Anmeldeformular an, welches vom Sekretariat des Berufsregisters bezogen werden kann. Auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der Antragsteller im Falle der Aufnahme in das Register, die ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweiz. Akademie der Medizinischen Wissenschaften anzuerkennen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Registrierungsgebühr zu entrichten. Der Bewerber erhält nach Prüfung der formalen Vollständigkeit seiner Unterlagen eine Eingangsbestätigung.

4.2 Entscheidung
Die Sitzungen des Registrierungskomitees finden in der Regel 3 mal pro Jahr statt. Die Anmeldung für die Registrierung ist jederzeit möglich; der Antrag wird auf der folgenden Sitzung des Registrierungskomitees behandelt, sofern diese mehr als 1 Monat nach Antragstellung erfolgt.

Alle Mitglieder des Komitees erhalten die Unterlagen der Bewerber in der Regel einen Monat vor der Sitzung zugestellt. Folgende Entscheide werden vom Komitee getroffen: Aufnahme, Rückweisung zur Ergänzung, Ablehnung, Verlängerung des Eintrages, Streichung aus dem Register.

Das Sekretariat übernimmt die administrativen Arbeiten inkl. der Mitteilung an den Bewerber.

4.3 Einsprachen
Gegen die Entscheidungen des Registrierungskomitees können die Bewerber innerhalb von 3 Monaten Einsprache beim Vorstand der SGT (Rekurskommission) erheben. Eine Neuaufnahme in das Register oder Verlängerung kann von einem anderen bereits registrierten Toxikologen mit Begründung und Beweismaterial beim Vorstand der SGT angefochten werden.

5 Publikation

Die Aufnahme in das Schweizerische Berufsregister für Toxikologie wird durch ein persönliches Zertifikat, unterzeichnet durch zwei Mitglieder des Registrierungskomitees dokumentiert.

Eine Liste mit Namen und Adressen aller Registrierten ist im Passwort-geschützten Bereich der Webseite des Schweizerischen Berufsregisters für Toxikologie zur Verfügung und wird laufend nachgeführt.


AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1 Einleitung

Alle erfahrenen Wissenschaftlern, die eine Fachkompetenz in Toxikologie besitzen, sind aufgerufen, den Eintrag in das Berufsregister zu beantragen.

Die Grundbedingungen dafür sind:

• akademische Ausbildung mit einer entsprechenden Qualifikation (Doktorat, Diplom, etc.),
• toxikologische Zusatzausbildung (sofern die akademische Grundausbildung nicht in Toxikologie erfolgte),
• praktische Berufserfahrung, die gewährleistet, dass die Kenntnisse im Fachgebiet bestätigt, erweitert und erneuert werden.

Die Aufnahme oder die Verweigerung der Aufnahme in das Register oder die Streichung aus demselben wird durch das Registrierungskomitee verfügt (vgl. Ablauf der Registrierung).

2 Voraussetzungen für die Registrierung

2.1 akademische Ausbildung
Abschluss (Diplom oder Doktorat) eines Fachstudiums von mindestens dreijähriger Dauer in einem naturwissenschaftlichen Fach (Toxikologie, Biochemie, Pharmakologie, Biologie, Molekularbiologie, Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Chemie, organische Chemie, etc.) an einer anerkannten Universität.

2.2 toxikologische Zusatzausbildung
Grundkenntnisse in den wichtigsten Fachgebieten der Toxikologie, welche durch die Themengebiete der Fachtoxikologen-Ausbildung der SGT umschrieben sind (vgl. Ausbildungsinhalte). Die Anerkennung beruht auf dem Nachweis einer Ausbildung mit Prüfung für alle Fachgebiete. Die Prüfung kann ausgebildeten Toxikologen teilweise erlassen werden.

2.2.1 Nachweis der Ausbildung in einem Fachgebiet
a. Besuch eines Ausbildungsmoduls in der Schweiz oder eines gleichartigen Moduls im Ausland (es werden generell die von EUROTOX akzeptierten Module anerkannt, andere auf Anfrage).

oder:

b. mindestens 1/2-jährige Tätigkeit in einem speziellen Fachgebiet mit entsprechenden Angaben über Arbeiten, Projekte, Experten-Gremien, Vorträge etc. auf diesem Fachgebiet.

2.2.2 Nachweis der Prüfung in einem Fachgebiet
a. Bestehen der Fachgebietsprüfung nach Besuch eines Ausbildungsmoduls.

oder:

b. Nachweis einer abgelegten und bestandenen Prüfung im entsprechenden Fachgebiet an einer Hochschule (Vordiplom-/Bachelorprüfung, Diplom-/Masterprüfung, Dissertation) oder einer anderen gleichwertigen Institution (z.B. American Board of Toxicology).

2.3 Praktische Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren
Vertiefte und umfassende Kenntnisse in mindestens einem Fachgebiet müssen durch die berufliche Tätigkeit gemäss folgenden Kriterien nachgewiesen werden:

a. Beschäftigungsort: Toxikologische Arbeitsgruppen in der Industrie und an Hochschulinstituten für Toxikologie; Auftragsinstitute für toxikologische Studien; Amtsstellen und Privatfirmen, welche toxikologische Fragestellungen bearbeiten.

b. Berufliche Tätigkeit: Anwendung oder Planung und Beurteilung von toxikologischen Standardprüfverfahren, Experimentelle Tätigkeit in einem Fachgebiet in verantwortlicher Stellung, Entwicklung und Verbesserung von toxikologischen Prüfverfahren, Vertiefte Fachkenntnisse in einem Teilgebiet der Toxikologie, Vertiefte Kenntnisse über die Toxizität von wichtigen Substanzklassen oder Durchführung von Risiko-Nutzen-Analysen ("Expert Reports") und Gutachten ("Assessments").

c. Nachweis: Berufliche Tätigkeit in einem Fachgebiet in verantwortlicher Stellung; Publikationsliste; interne Studien (Angaben über Anzahl, Thema und verwendete Untersuchungsmethoden); Namen der Auftraggeber; Arbeitszeugnisse; Besuchte Ausbildungskurse; Wahl in Fachgremien; Referenzen (siehe unten).

3 Nationales Berufsregister

In das Schweizerische Berufsregister für Toxikologie werden in der Schweiz toxikologisch tätige Personen aufgenommen, sofern die fachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 2 erfüllt sind.

Für die übrigen Gesuchsteller sind die entsprechenden nationalen Gremien der europäischen Länder zuständig. Ausnahmeregelungen können getroffen werden in Absprache mit den Ausbildern und/oder den nationalen Gremien anderer Länder (z.B. nachgewiesene unbefristete Beschäftigung in der Schweiz, Herkunft aus einem Land ohne nationales Register etc.).

EUROTOX registrierte Toxikologen (bereits in einem anderen Land registriert), welche die oben genannten Bedingungen erfüllen, können ins Schweizer Register für Toxikologie aufgenommen werden gemäss den Bedingungen für die „Verlängerung der Registrierung" (siehe unten).

4 Pflichten

Bei erfolgter Registrierung verpflichtet sich der Antragsteller, bei der Berufsausübung sein Wissen und seine Urteilskraft nach bestem Können einzusetzen und der fachlichen Verantwortung redlich und rechtschaffen nachzukommen. Insbesondere verpflichtet sich der registrierte Toxikologe, die ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweiz. Akademie der Medizinischen Wissenschaften und die gesetzlichen Tierschutzvorschriften der Schweiz einzuhalten.

5 Referenzen


Die berufliche Qualifikation und die praktische Tätigkeit des Gesuchstellers soll durch zwei bis drei Personen bestätigt werden. Diese Personen sollen entweder registrierte Toxikologen, aber nicht Mitglied des Registrierungskomitees sein oder eine entsprechende Berufstätigkeit ausüben. Sie müssen sich der grossen Verantwortung gegenüber dem Gesuchsteller und der Gemeinschaft bewusst sein. Stellung und Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Referent und Bewerber sind offenzulegen.

6 Verlängerung der Registrierung


Nach Ablauf von 5 Jahren kann ein registrierter Toxikologe, sofern er weiterhin in der Schweiz toxikologisch tätig ist, die Verlängerung der Registrierung beantragen. Dazu ist notwendig:

6.1 Nachweis einer praktischen Tätigkeit als Toxikologe
Kriterien gemäss Punkt 2.3 „Praktische Berufserfahrung" und

6.2 Nachweis der Weiterbildung in Fachgebieten
Jährlicher Besuch von Modulen und Toxikologiekursen, von wissenschaftlichen Kongressen, Präsentation von Vorträgen oder Posters, Publikationen, Lehrtätigkeit, Tätigkeit in Expertengremien und ähnliches. Die Weiterbildung sollte mindestens 5 Arbeitstage pro Jahr umfassen.

Über die Anerkennung der Weiterbildung entscheidet das Registrierungskomitee, das hierzu weitere Richtlinien erlassen kann.

6.3 Aufenthalt im Ausland
Bei Auslandsaufenthalt kann die Registrierung in der Regel einmal erneuert werden. Weitere Verlängerungen der Registrierung sollten über das zuständige nationale Berufsregister der Arbeitsstätte im Ausland erfolgen. Falls dort kein nationales Register existiert, oder das zuständige Register eine Verlängerung gemäss den Bestimmungen des Schweizer Berufsregisters nicht erlaubt, kann die Verlängerung auch weiterhin durch das Schweizer Berufsregister erfolgen, sofern die übrigen Bedingungen des Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.